Zum Inhalt springen
Startseite » Welche Grundrechte sind zurzeit eingeschränkt?

Welche Grundrechte sind zurzeit eingeschränkt?

Laut der Bundeszentrale für politische Bildung sind oder waren im Laufe der Pandemiebekämpfung folgende im Grundgesetz garantierten Grundrechte eingeschränkt:

Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11):

Die Menschen dürfen nicht mehr überall hin gehen. So wurden Strände oder der Weg zu bestimmten Sehenswürdigkeiten gesperrt. Grenzen von Ländern wurden geschlossen.

Das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2)

Viele Dinge im Alltag sind nicht mehr möglich. Die Kinos, Theater, Museen, Schwimmbäder und viele weitere Einrichtungen waren oder sind geschlossen.

Das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8)

Demonstrationen sind Versammlungen. Der Staat verlangt, dass Demonstrationen nur stattfinden dürfen, wenn die Corona-Regeln eingehalten werden können. So können Demonstrationen nicht oder nur eingeschränkt stattfinden.

Die Freiheit der Person (Art.2)

Wenn eine Person COVID-19 hat, dann muss sie in Quarantäne. Quarantäne bedeutet: Das Haus darf 14 Tage nicht verlassen werden. Die Freiheit der Person ist also eingeschränkt.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13):

Wohnungen von infizierten Personen dürfen vom Amtsarzt unter bestimmten Umständen ungefragt betreten werden.

Das Recht auf Berufsfreiheit (Art. 12)

Im März und April 2020 mussten viele Geschäfte und alle Gaststätten schließen. Beschäftigte in Gaststätten und Geschäften konnten ihren Beruf nicht ausüben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert