Zurzeit gibt es eine zunehmende Zahl von Menschen, die Zweifel an der Wirksamkeit der Maßnahmen der Regierung hegen und die der Ansicht sind, dass eine Einschränkung der verfassungsmäßig zugesicherten Grundrechte für die Bekämpfung der Pandemie nicht nötig sind. Die Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion vom 27. Juli hat deutlich gemacht, dass selbst die Bundesregierung nicht plausibel darlegen kann, dass die Maßnahmen wirken.
Viele Eltern wehren sich dagegen, dass unsere Politiker mit aller Macht sogar unsere gesunden Kinder impfen wollen, obwohl diese in der Regel kaum Symptome haben und so gut wie keine Gefahr laufen, an COVID-19 zu sterben. Deshalb gibt es in Deutschland inzwischen täglich Demonstrationen gegen die Maßnahmen und für die Wiederherstellung der Grundrechte für alle. Viele dieser Demonstrationen werden inzwischen von der Polizei verboten. Gerichte bestätigen in der Regel die Verbote.
Demo-Verbote am letzten Wochenende in Berlin
Am letzten Wochenende waren in Berlin mehrere Versammlungen geplant. Laut Pressemitteilung der Polizei wurden „von den fast 100 angezeigten Versammlungen … 13 im Vorfeld verboten und davon vier erlassene Verbotsbescheide gerichtlich aufgehoben„.
Folgende Versammlungen wurden von der Polizei verboten:
28.08.2021
• „Das Jahr der Freiheit und des Friedens – Das Leben nach der Pandemie“
• „Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Grundgesetz muss der gesamten Bevölkerung aktuell auch in Berlin garantiert sein.“ Gegen die Verfolgung von Minderheiten. Wir fordern stoppt die Diskriminierung und Unterdrückung von Minderheiten aufgrund ihrer Überzeugung und Ausübung ihrer Meinungsfreiheit“
• „Das Jahr der Freiheit und des Friedens – Das Leben nach der Pandemie“
• „Friedenskundgebungen – Für einen transparenten Dialog“
• „Deutschland vor der Wahl Bürger fragen – Kandidaten antworten“
29.08.2021
• „Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Grundgesetz muss der gesamten Bevölkerung aktuell auch in Berlin garantiert sein.“
• „Das Jahr der Freiheit und des Friedens – Das Leben nach der Pandemie“
• „Deutschland vor der Wahl… Bürger fragen – Kandidaten antworten“
• „Keine künstliche Diskriminierung oder Ausgrenzung durch gesellschaftliche Spaltung anderer Meinungen“
Dabei wurden nur die drei Demonstrationen mit dem Titel „Das Jahr der Freiheit und des Friedens – Das Leben nach der Pandemie“ von der Berliner „Querdenken“-Gruppe angemeldet, darunter ein Aufzug am Sonntag auf der Straße des 17. Juni mit geplanten 22.500 Teilnehmern. Zwei verbotene Versammlungen wendeten sich gar nicht gegen die Corona-Maßnahmen sondern gegen die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Die Veranstaltung unter dem Titel „Deutschland vor der Wahl Bürger fragen – Kandidaten antworten“ wurde von der „Basisdemokratischen Partei Deutschland“ angemeldet, die für die Teilnahme an der Bundestagswahl zugelassen wurde und bereits an Landtagswahlen teilgenommen hat. Dieses Verbot wurde vom OVG Berlin wieder aufgehoben. Die Wahlveranstaltung fand zwar statt, wurde aber am Samstag Nachmittag von der Polizei aufgelöst.
Welche Gründe gibt es für die Verbote?
Die Versammlungsbehörden können Versammlungen oder Aufzüge verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Bei der geplanten großen Demo sah die Polizei und später das Verwaltungsgericht die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Auch das Oberverwaltungsgericht schloss sich dieser Einschätzung an:
„Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe. Leben und Gesundheit von Menschen seien mit Blick auf die Gefahr einer COVID-19-Infektion unmittelbar gefährdet, wenn die Versammlungsteilnehmer den Mindestabstand und die jeweils zu beachtenden Hygieneregeln wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske missachteten. Die Versammlung stehe in einem Zusammenhang mit einer Vielzahl von für dieses Wochenende angemeldeten Versammlungen, die den Corona-Maßnahmen-Kritikern und „Querdenkern“ zuzurechnen seien. Deren Versammlungen zeichneten sich deutschlandweit dadurch aus, dass die Teilnehmer sie nutzten, um öffentlichkeitswirksam gegen zur Eindämmung der Infektionsgefahr geschaffene Rechtsnormen zu verstoßen, insbesondere indem sie das Abstandsgebot und die Maskenpflicht missachteten.„
Sind die Gründe nachvollziehbar?
Das Versammlungsrecht gehört zu den im Grundgesetz garantierten Grundrechten und kann daher nur in absoluten Ausnahmefällen und mit einer sehr guten Begründung eingeschränkt werden. Die Versammlungsbehörden argumentieren damit, dass durch die Missachtung des Abstandsgebotes und der Maskenpflicht das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Menschen unmittelbar gefährdet sei. Das wäre aus meiner Sicht eine nachvollziehbare Begründung, wenn sich auf Versammlungen tatsächlich viele Menschen infizieren und in der Folge andere Menschen sterben würden.
Aus meiner Sicht als Nichtjurist müsste jedes Versammlungsverbot zwingend eine stichhaltige Begründung enthalten, woraus sich die „unmittelbare Gefahr“ ergibt. Aus den Verbotsbescheiden am letzten Wochenende und auch den anschließenden Urteilsbegründung wird aber nicht ersichtlich, woher die Behörden und Gerichte die Erkenntnis haben, dass Demonstranten in der Vergangenheit andere Menschen angesteckt und möglicherweise deren Tod verursacht haben.
Nach meinen bisherigen Recherchen ist es grundsätzlich sehr schwer, sich im Freien mit COVID-19 anzustecken. Auch auf Demonstrationen sind bisher keine Fälle von Ansteckungen bekannt, die im weiteren Verlauf zu Todesfällen geführt hätten. Das Robert-Koch-Institut veröffentlicht täglich die COVID-19-Fälle, die einem Ausbruch zugeordnet werden. Dabei ist in 684.789 Fällen bekannt, wo sich die Menschen angesteckt haben. Eine Stichprobe von 1.000 Menschen wird üblicherweise als repräsentativ angesehen. 80% der Ansteckungen erfolgen dabei in privaten Haushalten, in Alten- und Pflegeheimen, am Arbeitsplatz und im Krankenhaus. Ansteckungen auf Demonstrationen sucht man in den Ausbruchsdaten vergeblich.
Solange Versammlungsbehörden und Gerichte nicht einen einzigen Fall benennen können, bei dem sich jemand auf einer Versammlung mit COVID-19 angesteckt hat, fehlt aus meiner Sicht den Versammlungsverboten jede Grundlage.
Für eine „unmittelbare Gefahr“ müsste diese Ansteckung nach meiner Einschätzung zusätzlich bei einer unbeteiligten Person mindestens zu einem schweren Verlauf oder sogar zum Tod geführt haben.